Satzung

des Turnvereins Dauborn von 1895 e.V.
zu Hünfelden-Dauborn

  • § 1 Name und Sitz

    Der 1895 gegründete Verein führt den Namen:

    Turnverein Dauborn von 1895 e.V.

    Er wurde am 12.04.1977 unter der Nummer 283 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Limburg/L. neu eingetragen und hat seinen Sitz in Hünfelden-Dauborn.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

    Der Turnverein Dauborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung kultureller Betätigungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.
    Dieser wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Turnhalle, Errichtung von Sportanlagen, Ermöglichung sportlicher Übungen und Pflege der Musik. Der Verein will seine Mitglieder über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der Demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistlich sittliche Erziehung zuteil werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 3 Übungsbetrieb

    Die Übungsstunden werden im Einvernehmen zwischen geschäftsführendem Vorstand und dem erweiterten Vorstand festgelegt. Sie werden auf dem Turnplatz, den Tennisanlagen und soweit möglich, in der Vereinsturnhalle durchgeführt. Ansonsten finden sie in der Turnhalle und dem Gelände der Freiherr-vom-Stein-Schule sowie der Mehrzweckhalle in Hünfelden-Dauborn statt.

  • § 4 Mitgliedschaft zu Verbänden

    Der Verein ist Mitglied des Hess. Turnverbandes und des D.T.B., sowie der Sportart entsprechenden Fachverbände über den Landessportbund Hessen.

  • § 5 Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat:

    a. ordentliche Mitglieder
    b. Ehrenmitglieder
    c. Jugendmitglieder

    2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen mit gutem Ruf werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins
    zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

    3. Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat. Nachgewiesene
    Mitgliedszeiten bei einem anderen Turnverein werden angerechnet. Darber hinaus kann Ehrenmitglied werden, wer
    dem Verein außerordentliche Dienste geleistet hat in Anlehnung an die Ehrungsordnung des D.T.B. In allen
    Ehrenmitgliedssachen entscheidet der Vorstand.

  • § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  • § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Tod,
    • durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber zum Jahresende schriftlich erklärt  werden muss,
    • durch Ausschluss.

    Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Vorhandensein eines Beitragsrückstandes von über 9 Monaten. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    Zur Verfügung gestelltes Vereinsinventar ist in ordnungsgemäßem Zustand bei dem jeweiligen Abteilungsleiter oder dem Vorstand bei Abgabe der Austrittserklärung abzugeben. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes.

  • § 8 Rechte der Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.

    Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr können ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

  • § 9 Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

    • den Verein in seinen sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen,
    • den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen  Vereinsangelegenheiten sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter unbedingt Folge zu leisten,
    • die Beiträge pünktlich zu zahlen und
    • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  • § 10 Beiträge

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Er wird von der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) festgesetzt und im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Austritt ist der Beitrag mindestens noch für das angefangene Halbjahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    Abteilungen können mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes Sonderbeiträge bzw. Zusatzbeiträge erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren. Eventuelle Sonderbeiträge bzw. Zusatzbeiträge in den Abteilungen werden vom Geschäftsführenden Vorstand in Vereinbarung mit der zuständigen Abteilungs-Leitung festgesetzt.

    Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung von Beiträgen keine Deckung auf oder wurde eine Änderung der Bankverbindung dem Verein nicht rechtzeitig angezeigt, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein entstehenden zusätzlichen Kosten.

  • § 11 Organe des Vereins (Verwaltung)

    Der Verein wird verwaltet durch:

    a. den geschäftsführenden Vorstand
    b. den erweiterten Vorstand
    c. die Hauptversammlung

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden  stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht  jedoch nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

    Geschäftsführender Vorstand

    1. Vorsitzender
    2. Stellvertretender Vorsitzender
    3. Stellvertretender Vorsitzender
    4. Schriftführer
    5. Leiter Finanzen und Steuern
    6. Leiter Wirtschaftsausschuss
    7. Sportlicher Leiter
    8. Leiter Öffentlichkeitsarbeit
    9. Leiter Kinder und Jugend
    10. Abteilungsleiter Blasorchester
    11. Abteilungsleiter Tennisabteilung

    Erweiterter Vorstand

    • die Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes
    • die Abteilungsleiter der Erwachsenenabteilungen
    • die gewählten Jugendvertreter der Abteilungen

    In das Vereinsregister sollen der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden  Vorsitzenden eingetragen werden.

    Beisitzer

    Geschäftsführender und erweiterter Vorstand können, falls erforderlich, durch Hinzuwählen von Beisitzern (mit Stimmrecht im jeweiligen Gremium) in der Jahreshauptversammlung ergänzt werden.

    Wahl und Amtsdauer

    Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden nach direktem, allgemeinem und  gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so ist für sie in der nächsten  Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

    Zur Vermeidung einer gesamten Vorstandsumstellung auf einmal, werden für die Durchführung der Wahl die Ämter des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands in zwei Gruppen geteilt und im jährlichen Turnus je eine Gruppe für zwei Jahre gewählt.

    Im Allgemeinen soll in offener Wahl gewählt werden. Geheime Wahl soll nur erfolgen, wenn sie von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Wiederwahl ist zulässig.

    Sitzungen und Beschlussfassungen

    Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens dreimal im Jahr zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle der  Beschlussunfähigkeit, wegen dem Nichterscheinen der erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand muss in der Ladung zur zweiten Sitzung hingewiesen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

    Abteilungen des Vereins

    a)  Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere keine Klagerechte. Die Mitglieder der Abteilungs-Leitungen sind besondere Vertreter des Gesamtvereins. Der Geschäftsführende Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen und bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen entziehen.

    b)  Abteilungen können Abteilungsordnungen verfassen, welche nicht über die Satzungsregelungen hinausgehen dürfen. Abteilungsordnungen sind durch die Abteilungs-Leitungen mit dem Geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

  • § 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

    Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zur Wahrung der in § 2 festgesetzten Zielsetzung zu erfolgen.

    Weitere Aufgaben sind in einer internen Aufgabenverteilung geregelt.

  • § 13 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

    Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes verantwortlich. Er bereitet im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand alle Veranstaltungen vor und führt sie durch. Weitere Aufgaben sind in einer internen Aufgabenverteilung geregelt.

  • § 14 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

    2. Generalversammlung (Hauptversammlung)

    Alljährlich soll zu Beginn des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung

    (Hauptversammlung) durch den Vorstand einberufen wird. Die Einberufung hat durch Aushang am Vereinsbrett in der Turnhalle und Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden oder in der Nassauischen Neuen Presse mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    a. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
    b. Bericht der Kassenprüfer
    c. Berichte der Leiter der einzelnen Abteilungen
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Neuwahlen des Vorstandes
    f. Wahl der Kassenprüfer
    g. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    h. Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei
    dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

    3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Sie ist spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang am Vereinsbrett erfolgen.

    4. Beschlussfassung

    Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon ist der Beschluss über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen. Hierzu vergleichen §§ 17 und 19. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    5. Durchführung von Wahlen

    Im allgemeinen soll in offener Wahl gewählt werden. Geheime Wahl soll nur erfolgen, wenn sie von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.

    6. Protokoll

    Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird in einem gesonderten Ordner fortlaufend nummeriert aufbewahrt.

  • § 15 Ehrungen

    Der Vorstand beschließt über folgende Ehrungen:

    für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft (gerechnet ab dem 15. Lebensjahr)

    a. Verleih der Vereinsehrennadel in Silber für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
    b. Verleih der Vereinsehrennadel in Gold für 50jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

    Bei der Ermittlung der Mitgliedschaftsdauer wird die nachgewiesene Mitgliedschaft bei einem anderen Turnverein angerechnet.

    Über Ehrungen für besondere Verdienste beschließt von Fall zu Fall der Vorstand.

  • § 16 Kassenprüfer

    Die ordentliche Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer. Diese sind berechtigt, zu jeder Zeit in die Geschäftsbücher Einblick zu nehmen und sie nachzuprüfen. Sie haben den Jahreskassenabschluss zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

    Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

  • § 17 Satzungsänderungen

    Änderungen dieser Satzung (auch des Vereinszwecks) - § 2 - kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

  • § 18 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung stehen und der Beschluss hierüber bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Dauborn zu verwenden hat.

  • § 19 Haftung

    Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Übungsbetrieb entstandene Schäden oder Sachverluste den Mitgliedern gegenüber.

    Sämtliche Mitglieder sind bei der Unfallversicherung des Landessportbundes Hessen versichert.

  • § 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

    Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und weiterer Sportverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

    Der Verein kann Wettkampfergebnisse, Ehrungen von Vereinsmitgliedern, besondere Ereignisse des Vereinslebens, Vereins-Veranstaltungen und Feierlichkeiten über die Tagespresse veröffentlichen. Solche Informationen werden gegebenenfalls auch auf der Internetseite des Vereins, in den Vereinspublikationen und auf dem Vereinsaushang veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

    Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Die Satzung wurde im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 17.03.2018 beschlossen.

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